Allgemeine Geschäftsbedingungen
01 | Pflichten des Vermieters
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und geprüftes Fahrzeug inklusive des geforderten Inventars des Straßenverkehrsrechts.
1.2. Der Fuhrpark ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) wie folgt versichert: Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach-/ Vermögensschäden mit einer pauschalen Versicherungssumme von 100 Mio.€, bei Personenschäden jedoch höchstens 15 Mio. € je geschädigter Person ab. Die Fahrzeuge sind teil kaskoversichert mit einer Deckung im Falle für Brand-/Explosion, Entwendungen, Elementarereignissen und Glasschäden mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Eine Vollkaskoversicherung tritt nur bei dem Wohnmobil in Kraft. Schäden sind mit einer Selbstbeteiligung von 2000,00 € versichert und Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 € zu zahlen.
1.3. Wartungen, TÜV und Abgasuntersuchungen sind vom Vermieter zu leisten. Sollte der Fall einer Inspektion, TÜV/ASU in einem Zeitraum der Vermietung eintreffen, muss der Mieter den Vermieter darüber informieren und wird zu einem Zeitpunkt durchgeführt, wenn das Nutzfahrzeug dem Vermieter zu Verfügung steht. Wenn in einem Zeitraum der Vermietung eine Reparatur anfällt, muss der Mieter erst die Zustimmung des Vermieters einholen. Wenn eine Reparatur in der Zeit einer Vermietung unabwendbar ist, hat der Vermieter dem Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Der Mieter hat dann ein Rechnungsbeleg unaufgefordert als Nachweis dem Vermieter vorzuzeigen. Ist das nicht der Fall und der Mieter hat kein Nachweis über angefallene Reparaturkosten, so steht es dem Vermieter frei, diese Kosten zu übernehmen. Die Übernahme der Reparaturkosten von Vermieter entfällt im Fall der selbstverschuldeten Reparaturen (siehe „Haftung des Mieters“).
1.4. Sollte ein im Fuhrpark zu Verfügung gestelltes Fahrzeug bei Antritt einer Vermietung ausfallen, ist der Vermieter verpflichtet ein gleichgestelltes oder ein preishöheres Nutzfahrzeug zu dem im Mietvertrag stehenden Kosten zu Verfügung zu stellen.
1.5. Im Falle das ein Nutzfahrzeug bei einer Vermietung ausfällt und nicht mehr fahrbereit ist, hat der Mieter den Vermieter als Erstes darüber zu informieren. Der Vermieter muss binnen 24 Stunden (Inland) und binnen 72 Stunden (Ausland) ein Ersatzfahrzeug dem Mieter zu Verfügung stellen. Der Transport des nicht fahrbereiten Nutzfahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt oder an Drittpersonen weitergeleitet, die den Rücktransport zum Standort organisieren. Die entstandenen Kosten für Rücktransport beim Eigenverschulden des Mieters werden vom Vermieter nicht übernommen (siehe „Haftung des Mieters“).
02 | Haftung des Vermieters
2.1 Jegliche Haftung des Vermieters wegen Verletzungen seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung aus der Haftpflichtversicherung besteht. Nur für die Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, bei wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, wobei die „leichte Fahrlässigkeit“ nicht genau definierbar ist. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.2 Der Vermieter haftet nicht für Sachen, die bei Rückgabe eines Nutzfahrzeugs zurückgelassen werden.
2.3. Sämtliche Haftungsgründe gelten auch für die Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
03 | Pflichten des Mieters
3.1. Der Mieter muss bei Übergabe eines Nutzfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche gültige Fahrererlaubnis, sowie einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltserlaubnis im Original vorlegen.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich bei unterschriebenen Mietvertrag nur sich und die von ihm vorher angegebenen Personen das Nutzfahrzeug zu führen. Die zusätzlichen angegebenen Personen müssen sich, wie in
3.3. beschrieben ausweisen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist dem Mieter nicht gestattet und wird vom Vermieter polizeilich angezeigt.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich, das Nutzfahrzeug vor Fahrantritt auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und dem Vermieter eventuelle Beanstandungen vor Fahrzeugübernahme am Standort des Vermieters mitzuteilen. Der Mieter, sowie dem Vermieter ist es gestattet vor Fahrantritt Fotos als Nachweis zu dokumentieren. In diesem Fall muss die Fotodokumentation eine Datums- und Uhrzeitangabe als Nachweis enthalten, um bei etwaigen Beschwerden erkennen zu können, dass Fotos vor Fahrantritt gemacht wurden. Bei Fahrzeugrückgabe ist der Mieter verpflichtet auf Schäden hinzuweisen, die während der Mietzeit entstanden sind.
3.5 Das Nutzfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Es darf nicht zu Geländefahrten, zum Befahren von Rennstrecken oder im Zusammenhang mit Motorsport befahrenen Strecken genutzt werden. Fahrschulübungen müssen dem Vermieter im Vorfeld angemeldet werden und der Mieter muss eine gültige Fahrlehrerbescheinigung vorlegen.
3.6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff- zu beachten. Er ist ferner verpflichtet regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, dies gilt insbesondere bei Langzeitvermietungen (länger als eine Tagesmiete). Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Die zu transportierende Ladung ist ordnungsgemäß und entsprechend der gesetzlichen Straßenverkehrsvorschriften zu sichern. Bei Verletzung der Vorschrift, hat der Mieter alle anfallenden Kosten zu tragen, die rechtliche gefordert werden.
3.7. Der Mieter hat bei Rückgabe des Nutzfahrzeuges darauf zu achten, dass nach dem Abstellen das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen ist und das Lenkradschloss eingerastet ist. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die ihm überlassenen Fahrzeugschlüssel und die eventuellen original ausgestellte Zulassungsbescheinigung 1, sowie die Versicherungskarte (bei Auslandsfahrten) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und binnen 24 Stunden dem Vermieter wieder auszuhändigen
3.8. Die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind alle Nichtraucher Fahrzeuge und sind als solche im Innenraum auch gekennzeichnet. Findet der Vermieter nach Rückgabe in den Fahrzeugen Beschädigungen (Brandlöcher jeglicher Art) gilt dies als eine grob fahrlässige Beschädigung. Ersatzteile und/oder Neubeschaffung werden dem Mieter in Rechnung gestellt und wird von dem Mieter bezahlt.
3.9. Der Treibstoff ist grundsätzlich nicht im Mietpreis enthalten und die Kosten für Treibstoff sind vom Meter zu zahlen. Dem Vermieter steht es frei, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Tankquittung vom Mieter vorzeigen zu lassen. Kann der Mieter diese nicht vorweisen, wird der Vermieter dem Mieter die Treibstoffkosten voll in Rechnung stellen (bei Missständen der Anzeige des Kraftstofftanks). Der Mieter bekommt das Fahrzeug mit aktuell angegebenen Stand des Kraftstofftanks (im Mietvertrag vermerkt) übergeben und es muss bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls mit dem im Mietvertrag vermerkten Kraftstoffstands zurückgegeben werden. Die Treibstoffkosten werden je nach gefahrenen Kilometer berechnet und nicht wie bei handelsüblichen Tankstellen in Literpreisen. Die Treibstoffkosten werden wie die im Mietvertrag angegebenen Mehrkilometerpreise berechnet.
3.10. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von jeglichen Verkehrsverstößen von Behörden oder sonstigen Stellen solcher Verstöße gegenüber ihm als Halter des Nutzfahrzeugs geltend gemacht werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten etc.). In diesem Fall, ist der Vermieter von allen datenschutzrechtlichen Klauseln befreit und ist verpflichtet, die Daten aller im Mietvertrag stehenden Personen den Ordnungsbehörden zu übermitteln. Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, so hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand dem Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 9,90 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlichen geringeren Zeitaufwand nach. Der Vermieter ist nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen seine Inanspruchnahme verpflichtet.
3.11. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, die zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Er ist verpflichtet, in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter. Der Mieter muss umgehend den Vermieter informieren und alle zur Schadensregulierung erforderlichen Angaben an den Vermieter weiterleiten. Der Mieter hat sich nicht vom Unfallort zu entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Im Falle eines Diebstahls der Fahrzeuge, von Fahrzeugteile oder Zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und alle Fahrzeugschlüssel, sowie die Zulassungsbescheinigung 1 an die Polizei oder dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung eines Schadensfalls/ Diebstahls verpflichtet sich der Mieter zur Mitarbeit und durch eigene Angaben und gegeben falls, wenn gefordert schriftliche Angaben zu verfassen. Wenn der Mieter mit einem Nutzfahrzeug aufgrund eines Defekts liegen bleibt, hat er umgehend den Vermieter zu verständigen, der dann weitere erforderlichen Maßnahmen einleitet ( siehe Pflichten des Vermieters 1.4.).
04 | Haftung des Mieters
4.1. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Nutzfahrzeug entstehenden oder durch seinen Betrieb verursachten Schäden, für den Verlust, den Diebstahl oder unsachgemäße Bedienung des Mietfahrzeuges oder Verletzungen vertraglicher Obliegenheiten in Höhe der Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigungen, für die Reparatur oder Wiederbeschaffungsdauer, Abschleppkosten, Sachverstandgengebühren, An-/Abmeldegebühr und die Pauschale in Höhe von 25,00 €. Die Haftung des Mieters tritt nicht in Kraft, sofern weder der Mieter noch andere angegebene Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Dieses muss ersichtlich aus einem Polizeibericht zu lesen sein. Bei angemieteten Anhängern ist der Mieter verpflichtet zu wissen, ob sein Zugfahrzeug die vom Mietanhänger geforderte Anhängerlast tragen und ziehen kann. Bei nicht ordnungsgemäßen Sicherungen, sowie bei einer Überlast des Mietanhänger herausgehenden Schäden an dem vom Mieter gestellten Zugfahrzeug ist der Vermieter nicht verantwortlich und demnach haftungsbefreit. Der Mieter haftet für die Schäden jeglicher Art bei Mietanhängern und kommt wie auch in Punkt 4.1. seiner Haftung nach. Der Mieter haftet für das ordnungsgemäße Ankoppeln und Abkoppeln und für die ordnungsgemäße nach Straßenverkehrsrechtliche Sicherung der Transportgüter eines Mietanhängers. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietanhänger an das Fahrzeug eines Mieters an- oder abzukoppeln. Sollte der Vermieter auf Anfragen des Mieters jedoch behilflich sein beim An- oder Abkoppeln eines Mietanhängers, sowie beim Anbringen eines Adapters und daraus an dem Fahrzeug vom Mieter Schäden entstehen ist der Vermieter und von jeglichen Kosten freizustellen. Dies gilt auch für die Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
05 | Selbstbeteiligung
5. Selbstbeteiligung des Mieters für die von dem Mieter verursachten Schäden an den Mietfahrzeugen ist der Mieter verpflichtet eine Selbstbeteiligung zu entrichten, die folgend gestaffelt sind: • Anhänger 600,00 • PKW 800,00 • Transporter klein 1200,00 • Transporter groß 1500,00 • Personenbus (9 Sitze) 1500,00 • Wohnmobil 2000,00 Eine Vollhaftung des Mieters trotz Vereinbarung einer Haftungsgrenze gilt bei LKW-/Wohnmobilaufbauten (Koffer, Planen, Kasten, Wohneinheit des Wohnmobils). Diese sind nicht mitversichert.
5.1. Eine Haftungsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsbefreiung des Mieters erfasst nur die Beschädigung durch einen Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Von der Haftungsbefreiung sind insbesondere solche Schäden nicht erfasst, die durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind.
06 | Zahlungsverpflichtung
Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietpreis nach ordnungsgemäßer Rückgabe eines Mietfahrzeuges an den Vermieter zu zahlen. Wird das Mietfahrzeug nicht wie vereinbart rechtzeitig zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tagestarif. Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Kaution in Form von Bargeld als Sicherheit vor Fahrantritt vom Mieter zu fordern. Die Berechnung einer Kaution ist abhängig von Art/Größe eines Nutzfahrzeuges und der Dauer einer Vermietung. 7. Stornierung eines Mietvertrages Der Vermieter ist berechtigt an den Wochenendvermietungen, sowie bei Wohnmobilvermietungen oder in den Ferienzeiten (Hauptsession) einen Mietvertrag vorab zu erstellen und mit Unterschrift zu bestätigen. Eine Kaution ist dabei nicht zwingend notwendig zu hinterlegen, dies kann am Tag der Übernahmen erfolgen. Eine schriftliche Bestätigung einer E-Mail wird nur dann vom Vermieter akzeptiert, wenn in der E-Mail die Kontaktdaten des Mieters ersichtlich sind. 7.1. Der Mieter ist berechtigt eine Vermietung eines Nutzfahrzeuges vor vereinbarter Abholung kostenfrei, wie folgt zu stornieren: • Transporter klein 48 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit) • Transporter groß 72 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit) • Anhänger und PKW 48 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit) • Wohnmobil & Personenbus (9-Sitze) Hauptsession (insbesondere in den Ferienzeiten von NRW) 2 Wochen (14 Tage) vor vereinbarten Mietdatum. Nebensession (Januar bis März/November bis Dezember) 3 Tage (72 Stunden) vor vereinbarten Mietdatum Sollte der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt das Nutzfahrzeug stornieren, kann der Vermieter eine Bereitstellungsgebühr von 20 % von den anfallenden Mietkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einfordern. Im Falle der Nichtabholung ohne voriger Stornierung ist der Vermieter berechtigt den vollen Tagessatz von dem Mietfahrzeug einzufordern, unabhängig, ob das Nutzfahrzeug während der vereinbarten Mietdauer noch weitervermietet werden kann. 8. Datenschutzklausel Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter die für die Vertragsgestaltung notwendigen personenbezogenen Daten zu Abrechnungszwecken und gegebenenfalls zur Geltendmachung von Forderungen, die aus einer Haftungsverpflichtung resultieren, speichert. Es gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Dokumente, Rechnung, steuerrechtliche Unterlagen von 10 Jahren. 9. Gerichtsstand Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mieter eingetragener Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und wenn der Mieter seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, oder sein Wohnort bzw. sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 10. Erfüllungsort Als Erfüllungsort für die beidseitigen vertraglichen Verpflichtungen wird Castrop-Rauxel vereinbart.
07 | Stornierung eines Mietvertrages
Der Vermieter ist berechtigt an den Wochenendvermietungen, sowie bei Wohnmobilvermietungen oder in den Ferienzeiten (Hauptsession) einen Mietvertrag vorab zu erstellen und mit Unterschrift zu bestätigen. Eine Kaution ist dabei nicht zwingend notwendig zu hinterlegen, dies kann am Tag der Übernahmen erfolgen. Eine schriftliche Bestätigung einer E-Mail wird nur dann vom Vermieter akzeptiert, wenn in der E-Mail die Kontaktdaten des Mieters ersichtlich sind.
7.1. Der Mieter ist berechtigt eine Vermietung eines Nutzfahrzeuges vor vereinbarter Abholung kostenfrei, wie folgt zu stornieren:
- Transporter klein 48 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit)
- Transporter groß 72 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit)
- Anhänger und PKW 48 Stunden vor vereinbarten Mietdatum (gilt zu jeder Zeit)
- Wohnmobil & Personenbus (9-Sitze)
- Hauptsession (insbesondere in den Ferienzeiten von NRW) 2 Wochen (14 Tage) vor vereinbarten Mietdatum.
Nebensession (Januar bis März/November bis Dezember) 3 Tage (72 Stunden) vor vereinbarten Mietdatum Sollte der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt das Nutzfahrzeug stornieren, kann der Vermieter eine Bereitstellungsgebühr von 20 % von den anfallenden Mietkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einfordern. Im Falle der Nichtabholung ohne voriger Stornierung ist der Vermieter berechtigt den vollen Tagessatz von dem Mietfahrzeug einzufordern, unabhängig, ob das Nutzfahrzeug während der vereinbarten Mietdauer noch weitervermietet werden kann.
08 | Datenschutzklausel
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter die für die Vertragsgestaltung notwendigen personenbezogenen Daten zu Abrechnungszwecken und gegebenenfalls zur Geltendmachung von Forderungen, die aus einer Haftungsverpflichtung resultieren, speichert. Es gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Dokumente, Rechnung, steuerrechtliche Unterlagen von 10 Jahren.
09 | Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mieter eingetragener Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und wenn der Mieter seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, oder sein Wohnort bzw. sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10 | Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für die beidseitigen vertraglichen Verpflichtungen wird Castrop-Rauxel vereinbart.